Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Gerstner Bau GmbH (Stand Februar 2022)

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Werk- und Werklieferverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen der Gerstner Bau GmbH, FN 569530 w, Hiesbach 120, 3365 Allhartsberg (in der Folge kurz „Auftragnehmer“); sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz „Auftraggeber“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

1.3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.

2. Angebote und Kostenvoranschläge

2.1. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für die Richtigkeit seiner Kostenvoranschläge. Diese sind stets als unverbindliche Kostenschätzungen zu betrachten.

2.2. Kostenvoranschläge sind immer entgeltlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Verbraucher müssen auf diesen Umstand gesondert hingewiesen werden.

2.3. Für die Höhe des Entgelts für Kostenvoranschläge gilt das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10 % der Nettoangebotssumme als vereinbart.

2.4. Die vom Auftragnehmer erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie die zugrunde liegenden Skizzen, Pläne und Zeichnungen dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags können diese vom Auftragnehmer zurückgefordert werden.

3. Leistungsumfang

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung. Sofern keine ausdrücklichen Sonderwünsche schriftlich festgehalten wurden, erfolgt die Planung und Durchführung nach dem derzeitigen Standard (Maßen uÄ).

3.2. Nach Auftragserteilung sind Änderungen nur einvernehmlich möglich und können ins-besondere zu Änderungen von Preisen und Terminen führen.

3.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

3.4. Soweit für die Erbringung einer Leistung die Fremdleistung vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), besteht die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers ausschließlich in der Beistellung des Dritten.

4. Mitwirkungspflicht

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer stets unverzüglich sämtliche Informationen, die die Leistungserbringung betreffen, mitzuteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

5. Preise

5.1. Die Vergütung erfolgt je nach Vereinbarung als Einheitspreis, nach Stunden oder als Pauschalpreis.

Wird die Vergütung nach Einheitspreis vereinbart, so werden die abzurechnenden Maße mit den angebotenen Einheitspreisen multipliziert. Bei einem Pauschalpreis gilt die Summe für gesamte, bereits im Vorfeld definierte, Leistung; Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, berechtigten diesen zu Nachforderungen, dies jedoch nur nach entsprechender Mitteilung.

5.2. Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und sonstige öffentlichen Abgaben und Gebühren.

5.3. Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden (Leistungsänderungen), besteht jedenfalls auch Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Diese werden dem Auftraggeber zusätzlich verrechnet.

5.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt das vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn Preisschwankungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich – Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung; – sonst für die Leistungserbringung notwendige Kostenfaktoren wie Material oder Rohstoffe aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission, Änderung von Weltmarktpreisen oder Änderungen von Wechselkursen eintreten. Eine allfällige Preisanpassung aufgrund von Preisschwankungen darf nur in dem Ausmaß erfolgen, in welchem sich auch die tatsächlichen Kosten für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, sofern sich der Auftragnehmer nicht aus eigenem Verschulden in Verzug befindet, geändert haben.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Als Zahlungsziel gilt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart und auf der Rechnung ersichtlich, für alle Rechnungsarten 7 Tage ab Eingang der Rechnung.

6.2. Bei vereinbartem Skonto darf dieser nur von der Schlussrechnung in Abzug gebracht werden und nur soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein zu Unrecht abgezogener Skonto ist vom Auftragnehmer zurückzufordern.

6.3. Bei Zahlungsverzug einer Teilrechnung ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Erfüllung zu unterlassen. Der Auftragnehmer ist erst dann wieder zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber der Zahlung (inkl. Verzugszinsen) nachkommt. In diesem Fall verliert der Auftraggeber seinen Skontoanspruch auch im Hinblick auf die Schlussrechnung.

Sämtliche durch den Zahlungsverzug verursachte Spesen sowie Mahn- und Betreibungs-kosten einschließlich der Rechtsbeistandskosten hat der Auftraggeber zu tragen.

6.4. Die Aufrechnung mit von dem Auftragnehmer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

7. Termine/Leistungsausführung

7.1. Termine und Fristen werden nach Maßgabe der jeweiligen Auftrags- und Lieferlage eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung.

7.2. In Fällen von Höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, ist dieser zur angemessenen und erforderlichen Verlängerung der Leistungsausführung berechtigt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für sämtliche bis zum Rück-tritt tatsächlich erbrachten Leistungen.

8. Übernahme und Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme der Leistung zu laufen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmun-gen des Gewährleistungsrechts.

8.3. Allfällige Gewährleistungsansprüche sind dem Auftragnehmer schriftlich innerhalb von zehn Tagen nach Übernahme mitzuteilen; verdeckte Mängel oder Schäden sind schriftlich innerhalb von zehn Tagen ab Erkennbarkeit zu prüfen. Für die Durchführung der Gewährleistungsarbeiten ist dem Auftragnehmer Zutritt zum Objekt zu schaffen.

8.4. Der Auftragnehmer haftet für die sach- und fachgerechte Ausführung und dafür, dass seine Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften sowie ausdrücklich zu-gesicherte Eigenschaften haben. Für andere, darüberhinausgehende Eigenschaften leistet der Auftragnehmer keine Gewähr. Der Auftragnehmer leistet weiters keine Gewähr, wenn der Auftraggeber das Objekt nicht bestimmungsgemäß gebraucht oder das Objekt unüblichen Belastungen aussetzt.

8.5. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Plan oder Muster, welche dem Kostenvoranschlag oder Angebot zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität) sind unbeachtlich und gelten vorweg als genehmigt.

8.6. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.

8.7. Der Auftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.

9. Haftung

9.1. Der Ersatz von Schäden – ausgenommen Personenschäden – ist für jedes schadensverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit der für den jeweiligen Anlassfall tatsächlich zur Verfügung stehenden Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt. Sofern keine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht, ist der Ersatz von Schäden für jedes schadens-verursachende Ereignis mit einem Maximalbetrag von € 25.000,00 begrenzt.

9.2. Dieser Höchstbetrag umfasst alle gegen den Auftragnehmer wegen mangelhafter Leistungserbringung und/oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung.

9.3. Soweit durch Sondervereinbarung oder Gesetz nichts anderes geregelt ist, ist im Übrigen die Haftung des Auftragnehmers für vertragliche oder gesetzliche Ansprüche, insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse oder Gewinne, Zinsverluste, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Irrtum und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.

9.4. Die Haftung für vom Auftragnehmer durch leichte Fahrlässigkeit verursachte nach-teilige Folgen und Schäden ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden handelt. Darüber hinaus ist die Haftung für nach-teilige Folgen oder Schäden ausgeschlossen, die bei der Nutzung der Software nicht typischerweise vorhersehbar sind.

9.5. Ansprüche auf Schadenersatz müssen bei sonstigem Verfall längstens innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.

9.6. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers aufgrund Schädigungen, die diese dem Nutzer zufügen.

9.7. Dritte, welche die Fremdleistungen er-bringen, sind keine Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für das Auswahlverschulden.

10. Verbrauchergeschäfte

Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG oder FAGG in ihrer jeweils gelten-den Fassung widersprechen.

11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

11.1. Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird – soweit für Verbraucher gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 3100 St. Pölten vereinbart.

11.2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes als vereinbart.

12. Salvatorische Klausel

Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am Nächsten kommt.